Die EU-Verordnung 2023/956 – CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Was Hersteller und Händler wissen müssen
Die Produktdatenfabrik gibt einen Überblick über das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM der EU-Verordnung 2023/1115.
Einleitung
Die EU-Verordnung 2023/956 schafft ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), das für bestimmte importierte Waren eine CO2-Bepreisung vorschreibt. Ziel ist es, die Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Unternehmen und ausländischen Produzenten zu gewährleisten. Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des „Fit-for-55„-Pakets und ergänzt das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS). Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Pflichten für Unternehmen und den Zeitplan zur Umsetzung.
Ziele der Verordnung
- Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage).
- Sicherstellung einer fairen CO2-Bepreisung für Importe und EU-Produkte.
- Förderung der Dekarbonisierung von Industrieprozessen weltweit.
- Unterstützung der EU-Klimaziele zur CO2-Reduktion um mindestens 55 % bis 2030.
Geltungsbereich
CBAM gilt für folgende emissionsintensive Produkte aus Drittländern:
- Zement
- Elektrischer Strom
- Düngemittel
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Wasserstoff
Betroffen sind sowohl die direkten als auch, in späteren Phasen, die indirekten Emissionen dieser Produkte. Die Verordnung gilt nicht für Importe aus Ländern mit einem gleichwertigen CO2-Bepreisungssystem wie dem EU-EHS.
Wichtige Anforderungen für Hersteller und Händler
1. CO2-Bepreisung für Importe
- Unternehmen, die betroffene Waren in die EU einführen, müssen CBAM-Zertifikate erwerben.
- Der Preis für CBAM-Zertifikate richtet sich nach dem durchschnittlichen Preis der EU-Emissionszertifikate.
- Jedes Jahr müssen Importeure die CO2-Emissionen ihrer Waren melden und entsprechende Zertifikate abgeben.
2. Melde- und Dokumentationspflichten
- Importeure müssen die CO2-Emissionen der importierten Waren berechnen und melden.
- Die Berechnung basiert entweder auf tatsächlichen Emissionswerten der Produktionsanlagen oder auf standardisierten EU-Werten.
- Unternehmen müssen sich bei einer zentralen CBAM-Behörde registrieren.
3. Übergangsphase bis 2025
- Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 gilt eine Übergangsperiode ohne finanzielle Verpflichtungen.
- Während dieser Phase müssen Unternehmen lediglich vierteljährlich die CO2-Emissionen ihrer Importgüter melden.
- Ab 2026 müssen CBAM-Zertifikate entsprechend den importierten CO2-Emissionen erworben und abgegeben werden.
4. Sanktionsmaßnahmen
- Unternehmen, die ihre CO2-Emissionen nicht korrekt melden, müssen mit Strafen in Höhe von bis zu 100 € pro nicht gemeldeter Tonne CO2 rechnen.
- Fehlende oder verspätete Zertifikatsabgaben können zu zusätzlichen Sanktionen führen.
- Unternehmen, die wiederholt gegen die Regeln verstoßen, können vom EU-Markt ausgeschlossen werden.
5. Übergang von kostenlosen Zertifikaten zu CBAM
- Die bisherige Praxis der kostenlosen Zuteilung von CO2-Zertifikaten im EU-EHS wird schrittweise abgeschafft.
- Bis 2034 soll CBAM vollständig in Kraft treten und das bisherige System der kostenlosen Emissionszertifikate ersetzen.
Umsetzung und Fristen
Maßnahme | Umsetzung ab |
Einführung des CBAM-Registers | 2024 |
Beginn der Übergangsphase mit Berichtspflichten | 1. Oktober 2023 |
Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten | 2026 |
Erweiterung auf indirekte Emissionen | 2030 |
Vollständige Umsetzung und Abschaffung kostenloser CO2-Zertifikate | 2034 |
Fazit
Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU bringt erhebliche Veränderungen für Importeure und betroffene Branchen. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Meldepflichten und das Zertifikatsystem vorbereiten. Wer seine Lieferketten nachhaltig gestaltet und frühzeitig Maßnahmen zur Emissionsreduktion ergreift, kann nicht nur Sanktionen vermeiden, sondern sich auch als klimafreundlicher Akteur auf dem EU-Markt positionieren.