Die EU-Verordnung 2023/2055 – Mikroplastik-Beschränkung: Was Hersteller und Händler wissen müssen
Die Produktdatenfabrik gibt einen Überblick über die EU-Verordnung 2023/2055 zur Beschränkung von Mikroplastik.
Einleitung
Die EU-Verordnung 2023/2055 ändert Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und führt weitreichende Beschränkungen für synthetische Polymermikropartikel (Mikroplastik) ein. Ziel ist es, die Umweltverschmutzung durch absichtlich zugesetztes Mikroplastik zu reduzieren. Dieser Artikel erläutert die neuen Anforderungen für Unternehmen und gibt einen Überblick über die Umsetzung.
Ziele der Verordnung
- Reduzierung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik.
- Beschränkung der absichtlichen Verwendung synthetischer Polymermikropartikel in Produkten.
- Förderung biologisch abbaubarer Alternativen und nachhaltiger Produktionsprozesse.
- Einheitliche Regulierung in der EU, um ein Flickwerk nationaler Regelungen zu vermeiden.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle absichtlich zugesetzten synthetischen Polymermikropartikel, die eine Größe von bis zu 5 mm aufweisen und wasserunlöslich sowie nicht biologisch abbaubar sind.
Betroffene Produktgruppen umfassen unter anderem:
- Kosmetika (Peelings, Make-up, Shampoos, Haarpflegeprodukte)
- Reinigungsmittel und Waschmittel
- Pflanzenschutzmittel und Düngemittel
- Industrieprodukte (z. B. Granulat für Sportplätze, Farben, Druckertoner)
- Kunststoffgranulate für die Industrie
Ausnahmen
Von der Verordnung ausgenommen sind unter anderem:
- Natürliche und biologisch abbaubare Polymere.
- Arzneimittel und Medizinprodukte.
- Lebensmittelzusatzstoffe und Futtermittel.
- Produkte mit geschlossenen Systemen, in denen Mikroplastik nicht freigesetzt wird.
Wichtige Anforderungen für Hersteller und Händler
1. Verbot des Inverkehrbringens
- Produkte, die absichtlich zugesetztes Mikroplastik enthalten, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- Für einige Anwendungen gibt es Übergangsfristen, um der Industrie Zeit zur Umstellung zu geben.
2. Melde- und Berichtspflichten
- Hersteller und Händler müssen jährlich Berichte über die Menge und den Verbleib synthetischer Polymermikropartikel vorlegen.
- Diese Berichte sind an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln.
3. Kennzeichnungspflicht
- Produkte, die noch Mikroplastik enthalten, müssen mit einem Hinweis versehen sein (z. B. „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“).
- Die Kennzeichnungspflicht gilt insbesondere für Make-up, Lippen- und Nagelprodukte bis 2035.
4. Verpflichtung zur Bereitstellung von Entsorgungsanweisungen
- Hersteller müssen Anweisungen zur richtigen Entsorgung von Produkten mit Mikroplastik bereitstellen.
- Dies soll sicherstellen, dass Mikroplastik nicht unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt.
Umsetzung und Fristen
Maßnahme | Umsetzung ab |
Verbot von Mikroplastik in neuen Kosmetika und Waschmitteln | 2027 |
Verbot für Mikroplastik in bestimmten Industrieprodukten | 2028 |
Kennzeichnungspflicht für Make-up und Lippenprodukte | 2031 |
Verbot für Mikroplastik in Sportplätzen und Pflanzenschutzmitteln | 2035 |
Jährliche Berichterstattungspflicht | 2026 |
Fazit
Die EU-Verordnung 2023/2055 stellt einen bedeutenden Schritt zur Reduzierung von Mikroplastik in der Umwelt dar. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten und Alternativen zu Mikroplastik finden. Wer rechtzeitig umstellt, kann nicht nur Strafen vermeiden, sondern sich auch als nachhaltiger Marktteilnehmer positionieren.