Die EU-Verordnung 2023/1115 – Entwaldungsfreie Lieferketten: Was Hersteller und Händler wissen müssen
Die Produktdatenfabrik gibt einen Überblick über die EU-Verordnung 2023/1115 – Entwaldungsfreie Lieferketten.
Einleitung
Die EU-Verordnung 2023/1115 reguliert die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt. Sie ersetzt die bisher geltende Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und legt strengere Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest. Ziel ist es, die EU-Lieferketten nachhaltig zu gestalten und die globale Entwaldung zu verringern. Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3234 geändert, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbeginns. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Anforderungen und Pflichten für Marktteilnehmer.
Ziele der Verordnung
- Reduzierung des Beitrags der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung.
- Verringerung der Treibhausgasemissionen durch nachhaltige Rohstoffproduktion.
- Schutz der biologischen Vielfalt und Förderung nachhaltiger Lieferketten.
- Sicherstellung, dass nur entwaldungsfreie und legale Produkte in die EU gelangen oder von dort exportiert werden.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für folgende Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse:
- Rinder (Fleisch, Leder)
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme (Palmöl und daraus gewonnene Produkte)
- Kautschuk
- Soja
- Holz (einschließlich Papier- und Möbelprodukte)
Sie betrifft alle Unternehmen, die diese Rohstoffe oder Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen.
Wichtige Änderungen durch die Verordnung (EU) 2024/3234
- Verschiebung des Geltungsbeginns: Die Bestimmungen, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und Behörden enthalten, treten nun erst am 30. Dezember 2025 in Kraft (statt 2024).
- Längere Übergangsfristen für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen: Diese haben bis 30. Juni 2026 Zeit, um die Anforderungen zu erfüllen.
- Risikoeinstufung von Ländern: Die Liste der Länder mit geringem oder hohem Risiko wird nun spätestens bis 30. Juni 2025 veröffentlicht.
- Verlängerte Gültigkeit der alten Holzverordnung (EU) Nr. 995/2010: Diese bleibt für bestimmte Holzerzeugnisse bis 31. Dezember 2028 bestehen.
Wichtige Anforderungen für Hersteller und Händler
1. Entwaldungsfreiheit und Legalitätsanforderungen
- Unternehmen dürfen nur Produkte in Verkehr bringen, die entwaldungsfrei sind (d. h. nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden).
- Die Produkte müssen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert sein.
- Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr muss eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden.
2. Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Marktteilnehmer (Unternehmen, die Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen) müssen:
- Geolokalisierungsdaten für Anbau- oder Erzeugungsflächen bereitstellen.
- Eine Risikobewertung durchführen, um sicherzustellen, dass keine Entwaldung oder Waldschädigung vorliegt.
- Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn ein potenzielles Risiko besteht.
- Die Sorgfaltserklärung über ein EU-Informationssystem elektronisch übermitteln.
Händler (Unternehmen, die Produkte weiterverkaufen) müssen:
- Nachweisen, dass sie konforme Produkte beziehen.
- Informationen zu Lieferanten und Abnehmern für mindestens fünf Jahre speichern.
3. Rückverfolgbarkeit und Kontrollen
- Unternehmen müssen für jedes Produkt die genaue Herkunft angeben.
- Die Behörden werden regelmäßige stichprobenartige Kontrollen durchführen.
- Länder werden in drei Risikokategorien eingeteilt:
- Hohes Risiko → Strengere Kontrollen.
- Normales Risiko → Standard-Sorgfaltspflicht.
- Geringes Risiko → Vereinfachte Sorgfaltspflicht.
4. Verpflichtungen für Online-Marktplätze
- Online-Plattformen müssen sicherstellen, dass nur konforme Produkte angeboten werden.
- Betreiber von Marktplätzen müssen mit Behörden zusammenarbeiten und verdächtige Produkte melden.
5. Sanktionen und Marktüberwachung
- Die Marktüberwachungsbehörden erhalten weitreichende Befugnisse zur Beschlagnahmung und Rücknahme nicht konformer Produkte.
- Verstöße können mit Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.
- Unternehmen, die wiederholt gegen die Vorschriften verstoßen, können vorübergehend vom EU-Markt ausgeschlossen werden.
Umsetzung und Fristen (aktualisiert nach Verordnung (EU) 2024/3234)
Maßnahme | Umsetzung ab |
Registrierung in EU-Informationssystem | 2024 |
Verpflichtung zur Sorgfaltserklärung | 2025 |
Risikoklassifizierung der Länder | 30. Juni 2025 |
Einführung der elektronischen Schnittstelle für den Zoll | 2028 |
Verlängerte Gültigkeit der Holzverordnung (EU) Nr. 995/2010 | bis 31. Dezember 2028 |
Regelmäßige Überprüfung der Verordnung | ab 2028 |
Fazit
Die EU-Verordnung 2023/1115 schafft einen neuen Standard für nachhaltige Lieferketten. Durch die Änderungen der Verordnung (EU) 2024/3234 erhalten Unternehmen mehr Zeit zur Anpassung. Dennoch sollten Marktteilnehmer und Händler frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Wer sich anpasst, kann nicht nur Strafen vermeiden, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher stärken und sich als verantwortungsbewusster Marktakteur positionieren.