Recht auf Reparatur: Diese Produkte sind ab 2026 betroffen
Ab 31. Juli 2026 stärkt die EU Reparaturrechte. Entscheidend ist: Die Pflicht gilt zunächst nur für klar definierte Produktgruppen.
Ab dem 31. Juli 2026 wird das „Right to Repair“ in der Europäischen Union praktisch relevant. Die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2024/1799 wurde am 13. Juni 2024 verabschiedet, trat am 30. Juli 2024 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten so umgesetzt werden, dass die Regeln ab dem 31. Juli 2026 angewendet werden. Die Europäische Kommission beschreibt das Ziel klar: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Waren länger nutzen können, Reparaturen sollen attraktiver werden und vorschnelle Entsorgung soll vermieden werden.
Für Hersteller und Händler ist dabei eine Abgrenzung besonders wichtig: Das Recht auf Reparatur bedeutet nicht, dass ab Sommer 2026 automatisch jedes Konsumgut repariert werden muss. Die neue Herstellerpflicht knüpft an Produktgruppen an, für die es bereits konkrete Reparierbarkeitsanforderungen im EU-Recht gibt. Diese Produktgruppen sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt und werden künftig erweitert, sobald neue EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit hinzukommen.
In Deutschland befindet sich die Umsetzung bereits im Gesetzgebungsprozess. Der Bundestag hat für Mai 2026 die Beratung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie angekündigt. Der Entwurf sieht unter anderem eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate vor, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur wählen. Außerdem soll im Bürgerlichen Gesetzbuch ein neuer Untertitel zur Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung entstehen.
Für welche Produkte gilt die Reparaturpflicht?
Der Fokus liegt zunächst auf Waren, für die die EU bereits Reparierbarkeitsanforderungen festgelegt hat. Die Europäische Kommission nennt aktuell folgende Produktgruppen: Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühlschränke, Geschirrspüler, Fernsehgeräte beziehungsweise elektronische Displays, Staubsauger, Wäschetrockner, Schweißgeräte, Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone, Server und Datenspeicherprodukte sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Dazu zählen etwa E-Bikes und E-Scooter, soweit es um entsprechende Batterien für leichte Verkehrsmittel geht.
Für Hersteller dieser Produktgruppen bedeutet das: Sie müssen sich nicht nur mit der zivilrechtlichen Reparaturpflicht beschäftigen, sondern auch mit den technischen und datenbezogenen Voraussetzungen, die Reparatur überhaupt ermöglichen. Die Kommission nennt als Beispiele für Reparierbarkeitsanforderungen die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die Zerlegbarkeit von Produkten sowie Software- und Firmware-Updates. Genau diese Punkte sind für Produktdaten, Serviceinformationen, Ersatzteilkataloge und PIM-Prozesse entscheidend.
Die Reparaturpflicht gilt allerdings nicht unbegrenzt. Sie orientiert sich daran, wie lange Hersteller nach den jeweiligen produktspezifischen EU-Vorgaben Ersatzteile bereitstellen müssen. Laut Kommission kann dieser Zeitraum je nach Produkt und Ersatzteil in der Praxis zwischen fünf und zehn Jahren liegen.
Warum die Produktliste nicht statisch bleibt
Die aktuelle Produktliste ist nur der Startpunkt. Die Richtlinie ist eng mit dem EU-Ökodesignrahmen und der neuen Ecodesign for Sustainable Products Regulation verbunden. Sobald für weitere Produktgruppen Reparierbarkeitsanforderungen festgelegt werden, soll Anhang II der Reparaturrichtlinie entsprechend angepasst werden. Die Kommission kündigt jährliche Aktualisierungen der Produktliste an.
Für Unternehmen ist das strategisch wichtig. Wer heute nicht betroffen ist, kann durch künftige Ökodesign-Anforderungen in den Anwendungsbereich hineinwachsen. Besonders wahrscheinlich ist das bei Produktgruppen mit hohem Ressourcenverbrauch, langer Nutzungsdauer, komplexen Ersatzteilstrukturen oder relevanten Elektronik- und Batteriekomponenten. Hersteller und Händler sollten deshalb nicht nur die aktuelle Liste prüfen, sondern ein Monitoring für künftige EU-Produktrechtsakte etablieren.
Was Hersteller künftig leisten müssen
Hersteller betroffener Produkte müssen Reparaturen innerhalb einer angemessenen Zeit und zu einem angemessenen Preis anbieten. Die Pflicht greift auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung. Das ist der Kern des neuen Rechts: Nach Ablauf oder außerhalb der klassischen Verkäuferhaftung soll der Hersteller nicht einfach auf Neukauf verweisen können, wenn das Produkt grundsätzlich reparierbar ist.
Dabei können Hersteller die Reparatur selbst durchführen oder organisieren. Entscheidend ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine reale Reparaturmöglichkeit erhalten. Die Richtlinie verbietet außerdem Praktiken, die Reparaturen behindern. Dazu gehören vertragliche Klauseln, Hardware- oder Softwaretechniken, die die Reparatur der in Anhang II genannten Waren erschweren oder verhindern, sofern es dafür keine legitimen und objektiven Gründe gibt.
Das betrifft insbesondere digitale Produktarchitekturen. Bei Smartphones, Tablets, Displays oder vernetzten Geräten reicht es nicht mehr, nur physische Ersatzteile zu betrachten. Auch Software-Freischaltungen, Diagnosetools, Firmware-Kompatibilität und Teile-Kopplung können reparaturrelevant sein. Unternehmen müssen daher prüfen, ob ihre Produkt- und Servicedaten die Reparaturfähigkeit tatsächlich unterstützen oder ob interne Systeme Reparaturprozesse ungewollt blockieren.
Was Händler beachten sollten
Die primäre Reparaturpflicht liegt bei Herstellern. Händler bleiben jedoch nicht außen vor. Zum einen betrifft sie die Gewährleistungslogik: Entscheidet sich ein Verbraucher während der gesetzlichen Gewährleistung für die Reparatur statt für Ersatz, soll sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate verlängern. Die Kommission stellt klar, dass diese Verlängerung grundsätzlich für das gesamte Produkt gilt und nur einmal greift.
Zum anderen sind Händler die erste Anlaufstelle vieler Kundinnen und Kunden. Sie müssen daher sauber unterscheiden können: Geht es um Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer? Geht es um eine Herstellerreparatur außerhalb der Gewährleistung? Gehört das Produkt überhaupt zu einer erfassten Produktgruppe? Und ist die relevante Ersatzteilbereitstellungspflicht noch aktiv?
Für den Handel bedeutet das mehr Beratungs- und Prozesssicherheit. Produktdaten müssen künftig nicht nur verkaufsorientierte Informationen enthalten, sondern auch Angaben zu Reparierbarkeit, Ersatzteilen, Herstellerpflichten, Reparaturwegen, Serien, Modellvarianten und gegebenenfalls Ausschlüssen. Gerade bei Marktplätzen, Omnichannel-Strukturen und grenzüberschreitendem Vertrieb wird die korrekte Zuordnung eines Produkts zur betroffenen Produktgruppe entscheidend.
Die Rolle von Produktdaten und PIM-Systemen
Das Right to Repair ist kein reines Rechtsthema. Es ist auch ein Produktdatenprojekt. Denn Reparaturfähigkeit entsteht nicht erst in der Werkstatt, sondern schon in der Produktinformation: Welche Modellnummer ist betroffen? Welche Ersatzteile passen? Welche Teile müssen für professionelle Reparaturbetriebe verfügbar sein? Welche Softwareversion ist erforderlich? Welche Dokumentation darf oder muss bereitgestellt werden? Welche Reparaturpreise sind indikativ zu nennen?
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller betroffener Produkte, Informationen zu ihren Reparaturleistungen leicht zugänglich bereitzustellen. Die Kommission nennt als mögliche Kanäle die Website oder Gebrauchsanleitungen. Zusätzlich müssen Hersteller auf einer frei zugänglichen Website über indikative Preise für typische Reparaturen informieren.
Damit werden Produktdaten, Servicedaten und Compliance-Daten stärker miteinander verzahnt. Ein PIM-System, das bisher vor allem Marketingtexte, technische Merkmale, Bilder und Klassifikationen verwaltet, muss künftig möglicherweise mit Ersatzteilinformationen, Reparaturdatenbanken, Dokumentationsportalen und Servicepreisen zusammenspielen. Für viele Hersteller wird das eine Governance-Frage: Wer pflegt diese Informationen? Wer prüft ihre Aktualität? Wer stellt sicher, dass Händler, Servicepartner und Verbraucher konsistente Angaben erhalten?
Was nicht unter die neue Pflicht fällt
Wichtig ist auch, Missverständnisse zu vermeiden. Die Herstellerpflicht gilt nicht pauschal für alle Waren. Sie gilt für die in Anhang II genannten Produktgruppen und künftige Ergänzungen. Außerdem bezieht sich die Richtlinie auf Verbrauchsgüter, also auf Waren, die von natürlichen Personen für nicht berufliche Zwecke erworben werden. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die Reparaturpflicht nicht für reine B2B-Konstellationen gilt.
Das heißt jedoch nicht, dass B2B-Hersteller das Thema ignorieren sollten. Viele Produkte werden über gemischte Vertriebskanäle verkauft oder sowohl privat als auch gewerblich genutzt. Zudem können Anforderungen aus Ökodesign, Batteriegesetzgebung, Produktsicherheit oder Nachhaltigkeitsberichterstattung unabhängig vom klassischen Verbraucherrecht relevant werden.
Europäische Reparaturplattform kommt 2027
Neben der Reparaturpflicht ist eine europäische Online-Plattform für Reparaturen geplant. Sie soll über das Portal „Your Europe“ erreichbar sein und Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, Reparaturbetriebe zu finden. Die Plattform soll laut Kommission 2027 in Betrieb gehen. Die Mitgliedstaaten verwalten dabei nationale Bereiche und legen Registrierungsbedingungen für Reparaturbetriebe fest.
Für Reparaturdienstleister, Hersteller-Servicepartner und Refurbishment-Anbieter kann diese Plattform ein neuer Sichtbarkeitskanal werden. Für Hersteller und Händler entsteht gleichzeitig eine neue Erwartungshaltung: Reparatur soll nicht mehr als Ausnahmeprozess erscheinen, sondern als normaler Bestandteil des Produktlebenszyklus.
Fazit: Ab 2026 zählt die Datenbasis
Das Right to Repair wird ab 31. Juli 2026 vor allem für Hersteller und Händler bestimmter Elektro-, Haushalts-, IT- und Mobilitätsprodukte relevant. Betroffen sind aktuell unter anderem Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühlschränke, Geschirrspüler, elektronische Displays, Staubsauger, Wäschetrockner, Schweißgeräte, Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone, Server, Datenspeicherprodukte sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Die Liste wird künftig wachsen, wenn neue EU-Reparierbarkeitsanforderungen beschlossen werden.
Für Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die eigenen Produktdatenstrukturen zu prüfen. Wer reparaturrelevante Informationen nur in verstreuten Excel-Dateien, Servicehandbüchern, ERP-Feldern oder Lieferantenportalen hält, wird Schwierigkeiten bekommen, die neuen Informationspflichten zuverlässig zu erfüllen. Reparaturfähigkeit braucht eindeutige Artikelstämme, belastbare Ersatzteildaten, klare Modellzuordnungen, aktuelle Dokumentation und eine saubere Verbindung zwischen Produkt, Ersatzteil, Serviceprozess und Kommunikationskanal.
Das neue Recht auf Reparatur ist damit mehr als Verbraucherschutz. Es ist ein weiterer Schritt in Richtung kreislauforientierter Produktinformation. Hersteller und Händler, die ihre Produktdaten jetzt darauf vorbereiten, reduzieren nicht nur Compliance-Risiken. Sie schaffen auch die Grundlage für neue Services, längere Kundenbeziehungen und glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation.

