Nachhaltigkeitssiegel: Seit September gelten strengere Regeln
Seit 27. September 2026 sind viele private Nachhaltigkeitssiegel nur noch mit unabhängigem Zertifizierungssystem zulässig. Für Produktkommunikation und Datenpflege entsteht konkreter Handlungsbedarf.
Wer durch Supermarktregale läuft, Onlineshops durchsucht oder Produktverpackungen betrachtet, begegnet ihnen ständig: grünen Blättern, Kreisen, Häkchen, Bäumen und anderen Symbolen, die Nachhaltigkeit, Umweltfreundlichkeit oder soziale Verantwortung vermitteln sollen. Manche davon stammen von etablierten Umweltzeichen, andere wurden von Verbänden entwickelt – und wieder andere direkt von den Unternehmen, die damit werben.
Genau diese Vielfalt hat der europäische Gesetzgeber ins Visier genommen. Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Nachhaltigkeitssiegel und Umweltaussagen. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, besser bekannt als Empowering Consumers for the Green Transition, kurz EmpCo. Deutschland hat die Vorgaben unter anderem durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
In der Diskussion darüber fällt häufig eine griffige Formulierung: „Alle Siegel müssen künftig drittzertifiziert sein.“ So wird es beispielsweise auch in einem Beitrag des Vivid Magazins zum Thema Sustainable Advertising zusammengefasst. Für die Praxis ist diese Aussage allerdings zu weit gefasst.
Tatsächlich geht es nicht um jedes Logo, jedes Qualitätszeichen und jede Kennzeichnung. Betroffen sind insbesondere freiwillige Nachhaltigkeitssiegel, mit denen Produkte, Prozesse oder Geschäftstätigkeiten aufgrund ökologischer oder sozialer Eigenschaften hervorgehoben werden. Und auch für sie gibt es zwei grundsätzlich zulässige Wege: Sie beruhen auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zertifizierungssystem oder sie wurden von einer staatlichen Stelle festgesetzt.
Was gilt seit dem 27. September 2026?
Die zentrale Regel findet sich inzwischen direkt im Anhang des UWG. Dort wird das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels als stets unzulässige geschäftliche Handlung eingestuft, wenn das Siegel weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.
Damit zielt die Regelung vor allem auf frei erfundene oder ausschließlich unternehmensintern vergebene Nachhaltigkeitssiegel. Ein Unternehmen kann also nicht mehr ohne Weiteres ein grafisches Zeichen entwickeln, es beispielsweise mit „Eco Choice“, „Green Product“ oder „Sustainable Selection“ beschriften und anschließend auf Verpackungen oder Produktseiten verwenden, wenn dieses Zeichen den Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermittelt.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung. Auch die grafische Gestaltung und der Kontext können relevant sein. Das UWG definiert ein Nachhaltigkeitssiegel als freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit aufgrund ökologischer oder sozialer Merkmale hervorheben oder fördern soll. Verpflichtende Kennzeichnungen nach EU- oder nationalem Recht fallen dagegen ausdrücklich nicht unter diese Definition.
Das zeigt bereits, warum die verkürzte Aussage „alle Siegel müssen drittzertifiziert sein“ problematisch ist: Die Regel betrifft weder sämtliche Kennzeichnungen noch ausschließlich Umweltsiegel. Auch freiwillige Zeichen, die soziale Eigenschaften hervorheben, können unter den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels fallen.
Was bedeutet „Drittzertifizierung“ tatsächlich?
Auch der Begriff Drittzertifizierung sollte differenziert betrachtet werden. Das Gesetz spricht von einem Zertifizierungssystem, dessen Einhaltung durch einen unabhängigen Dritten überwacht wird.
Ein solches System muss mehrere Voraussetzungen erfüllen. Seine Bedingungen und Anforderungen müssen öffentlich einsehbar sein. Es muss Unternehmen unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Die Anforderungen sollen unter Einbeziehung geeigneter Sachverständiger und Interessenträger entwickelt werden. Außerdem muss geregelt sein, wie mit Verstößen umgegangen wird – einschließlich der Möglichkeit, die Verwendung des Siegels auszusetzen oder zu entziehen.
Besonders wichtig ist schließlich die Kontrolle: Die Einhaltung der Anforderungen muss nach einem objektiven Verfahren durch einen Dritten überwacht werden. Dieser Dritte muss sowohl vom Betreiber des Zertifizierungssystems als auch vom geprüften Unternehmen unabhängig sein. Seine Kompetenz und Unabhängigkeit müssen auf internationalen, europäischen oder nationalen Normen und Verfahren beruhen.
Die EmpCo-Richtlinie nennt in ihren Erwägungsgründen beispielsweise die internationale Norm ISO 17065 für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren. Daraus folgt allerdings nicht, dass jedes Nachhaltigkeitssiegel zwingend exakt nach diesem einen Verfahren zertifiziert sein muss. Entscheidend sind die gesetzlichen Kriterien für das Zertifizierungssystem und insbesondere eine objektive, unabhängige Überwachung.
Eigene Nachhaltigkeitslogos werden zum Risiko
Besonders relevant ist die Neuregelung für Unternehmen, die in den vergangenen Jahren eigene Nachhaltigkeitskennzeichnungen aufgebaut haben. Solche Zeichen waren häufig Teil des Verpackungsdesigns oder der Markenkommunikation: ein grünes Icon für besonders ressourcenschonende Produkte, ein selbst entwickeltes Symbol für nachhaltigere Materialien oder ein Badge für eine unternehmensinterne Produktlinie.
Genau hier sollte seit dem 27. September sehr genau hingeschaut werden.
Die IHK Berlin weist darauf hin, dass unternehmenseigene Label oder sogenannte Fantasie-Siegel nicht mehr zulässig sind, wenn sie als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen sind und nicht auf dem vorgeschriebenen Zertifizierungssystem beruhen.
Das heißt allerdings nicht, dass jede grafische Nachhaltigkeitsinformation automatisch verboten wäre. Entscheidend bleiben Gestaltung, Aussage, Kontext und die Wirkung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Ein sachlicher Hinweis auf einen bestimmten Materialanteil ist etwas anderes als ein grafisch hervorgehobenes Zeichen, das wie ein Qualitäts- oder Nachhaltigkeitssiegel auftritt.
Gerade deshalb reicht es nicht, lediglich eine Liste bekannter Umweltzeichen zu kontrollieren. Unternehmen sollten auch eigene Verpackungselemente, Icons, Badges und Produktkennzeichnungen daraufhin prüfen, ob sie aus Verbrauchersicht den Charakter eines Siegels besitzen könnten.
Staatliche Nachhaltigkeitssiegel bleiben möglich
Eine wichtige Ausnahme enthält das Gesetz ausdrücklich: Nachhaltigkeitssiegel, die von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, müssen nicht zusätzlich auf einem privaten Zertifizierungssystem nach der neuen Definition beruhen.
Zu den bekannten Beispielen gehört der Blaue Engel. Das Bundesumweltministerium hat unmittelbar vor Inkrafttreten der neuen Regelungen darauf hingewiesen, dass das staatliche Umweltzeichen die neuen Anforderungen bereits erfüllt.
Auch die EU-Richtlinie selbst unterscheidet ausdrücklich zwischen Nachhaltigkeitssiegeln auf Grundlage eines Zertifizierungssystems und solchen, die von öffentlichen Stellen festgelegt wurden. Als Beispiele nennt sie unter anderem Kennzeichnungen im Zusammenhang mit dem EU Ecolabel.
Die einfache Schlussfolgerung „Ohne externe Zertifizierungsstelle darf kein Siegel mehr verwendet werden“ wäre deshalb ebenfalls falsch. Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Auf welcher rechtlichen oder organisatorischen Grundlage wird das Nachhaltigkeitssiegel vergeben?
Das Problem beginnt nicht erst auf der Verpackung
Für die Produktkommunikation hat die Regelung eine Besonderheit: Ein Nachhaltigkeitssiegel ist heute längst kein rein grafisches Verpackungselement mehr.
Dasselbe Zeichen kann auf dem physischen Produkt, im Onlineshop, in Händlerportalen, in Produktdatenblättern, digitalen Katalogen, Apps, Marktplätzen, Social-Media-Anzeigen und Verkaufsunterlagen auftauchen. Häufig stammt die Information ursprünglich aus einem zentralen Datenbestand und wird anschließend automatisiert an zahlreiche Kanäle verteilt.
Damit wird aus einem wettbewerbsrechtlichen Thema schnell ein Produktdatenproblem.
Enthält ein PIM-System beispielsweise lediglich das Merkmal „Nachhaltigkeitssiegel = Ja“ oder eine Bilddatei mit dem entsprechenden Logo, fehlen zentrale Informationen. Für eine belastbare Verwendung müsste vielmehr nachvollziehbar sein, um welches Siegel es sich handelt, wer es vergibt, worauf es sich bezieht und auf welcher Grundlage es verwendet werden darf.
Sinnvoll sind beispielsweise strukturierte Informationen zum Namen des Siegels, zum Betreiber beziehungsweise zur ausstellenden Stelle, zum Zertifizierungssystem, zum geprüften Produkt oder Geltungsbereich, zum Beginn und Ende der Gültigkeit sowie zu vorhandenen Nachweisen oder Zertifikatsnummern. Ebenso wichtig kann die Version des zugrunde liegenden Kriterienkatalogs sein.
Vor allem der Geltungsbereich verdient Aufmerksamkeit. Ein Zertifikat für einen Produktionsstandort ist nicht automatisch ein Nachweis für sämtliche dort hergestellten Produkte. Eine Zertifizierung eines Materials bedeutet nicht zwangsläufig, dass mit dem kompletten Produkt in gleicher Weise geworben werden darf.
Diese Differenzierung muss in den Daten erhalten bleiben.
Vom Marketing-Asset zum Compliance-Datensatz
Die neue Rechtslage macht damit deutlich, wie sehr sich die Rolle von Produktinformationen verändert hat. Ein Siegel darf nicht mehr ausschließlich als Logo-Datei verstanden werden, die Marketing oder Grafik auf eine Verpackung setzt.
Es ist vielmehr die sichtbare Darstellung eines dahinterliegenden Nachweises.
Das Logo ist gewissermaßen nur die Spitze des Eisbergs. Darunter befinden sich Kriterien, Zertifikate, Prüfungen, Geltungsbereiche, Laufzeiten und Verantwortlichkeiten. Fehlt diese Verbindung in den Systemen, lässt sich später möglicherweise nicht mehr zuverlässig feststellen, warum ein bestimmtes Produkt ein bestimmtes Siegel trägt.
Problematisch wird das insbesondere bei langen Produktlebenszyklen und einer hohen Anzahl an Vertriebskanälen. Läuft eine Zertifizierung aus oder ändern sich die Kriterien eines Systems, sollte nachvollziehbar sein, welche Artikel, Bilder, Produktbeschreibungen und Vertriebskanäle betroffen sind.
Eine sauber modellierte Datenstruktur kann hier deutlich mehr leisten als eine manuell gepflegte Excel-Liste. Sie kann beispielsweise verhindern, dass ein ausgelaufenes Siegel weiterhin an Onlineshops übertragen wird oder eine Kennzeichnung auf Produktvarianten erscheint, die vom Zertifikat gar nicht erfasst sind.
Compliance wird damit zunehmend zu einer Aufgabe der Data Governance.
Auch soziale Siegel gehören in die Prüfung
Eine weitere wichtige Besonderheit wird in der Debatte über Greenwashing leicht übersehen: Die Definition des Nachhaltigkeitssiegels beschränkt sich nicht auf ökologische Merkmale.
Das UWG nennt ausdrücklich ökologische oder soziale Merkmale oder beides.
Damit können beispielsweise auch freiwillige Zeichen relevant sein, die faire Arbeitsbedingungen, soziale Standards oder andere soziale Eigenschaften eines Produkts oder Unternehmens hervorheben. Der Verband kommunaler Unternehmen weist deshalb darauf hin, dass die Regelung nicht allein klassische Umweltkennzeichnungen betrifft.
Eine Bestandsaufnahme sollte folglich nicht nur nach grünen Blättern, Klimasymbolen oder Recyclingzeichen suchen. Auch Kennzeichnungen mit Begriffen wie „fair“, „social“, „responsible“ oder vergleichbaren Aussagen können geprüft werden müssen.
Siegel sind nur ein Teil der neuen Regeln
Die strengeren Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel stehen zudem nicht allein. Mit der EmpCo-Umsetzung sind weitere Greenwashing-Regeln in das UWG aufgenommen worden.
So sind bestimmte allgemeine Umweltaussagen künftig unzulässig, wenn die dafür erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Ebenfalls problematisch ist es, eine Umweltaussage auf das gesamte Produkt oder Unternehmen zu beziehen, obwohl tatsächlich nur ein Teilaspekt betroffen ist. Bestimmte produktbezogene Aussagen über eine neutrale oder verringerte Treibhausgaswirkung dürfen außerdem nicht auf einer bloßen Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.
Für Unternehmen lohnt es sich deshalb nicht, die Prüfung auf ihre Siegelbibliothek zu begrenzen. Verpackungstexte, Produktbeschreibungen, Attribute, Marketingclaims und grafische Elemente sollten gemeinsam betrachtet werden.
Was jetzt geprüft werden sollte
Der Stichtag ist inzwischen vorbei. Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorschriften – und das UWG sieht keine generelle Schonfrist für alte Marketingmaterialien vor. Deshalb betrifft die Überprüfung nicht nur neue Produktlaunches.
Im ersten Schritt sollte ermittelt werden, welche freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel derzeit tatsächlich verwendet werden. Dazu gehören Produktverpackungen und Onlineshops ebenso wie Datenblätter, Kataloge, Händlerfeeds, Marktplätze, Werbemittel und gegebenenfalls bereits produzierte Verkaufsunterlagen.
Anschließend muss für jedes relevante Siegel geklärt werden, auf welcher Grundlage es verwendet wird. Wurde es von einer staatlichen Stelle festgesetzt? Beruht es auf einem Zertifizierungssystem nach den Anforderungen des UWG? Wer überwacht die Einhaltung der Kriterien? Welche Produkte oder Prozesse umfasst die Zertifizierung? Und ist sie aktuell noch gültig?
Ebenso wichtig ist die technische Seite: Woher beziehen Vertriebskanäle die Information über das Siegel und wie kann eine Änderung zentral gesteuert werden?
Diese letzte Frage dürfte langfristig mindestens so wichtig werden wie die juristische Prüfung selbst. Denn ein Unternehmen kann nur entfernen oder korrigieren, was es in seinen Datenbeständen zuverlässig identifizieren kann.
Fazit: Weniger Fantasie, mehr Nachweis
Die Aussage „Alle Siegel müssen seit September drittzertifiziert sein“ bringt die Richtung der neuen Regulierung auf den Punkt, trifft die Rechtslage aber nicht präzise genug.
Seit dem 27. September 2026 dürfen freiwillige Nachhaltigkeitssiegel gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nicht mehr verwendet werden, wenn sie weder auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Verpflichtende Kennzeichnungen fallen nicht unter die Definition des Nachhaltigkeitssiegels.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem das Ende vieler frei gestalteter Nachhaltigkeits-Badges ohne nachvollziehbare externe Grundlage. Ein hübsches Logo und ein intern definierter Kriterienkatalog reichen nicht mehr.
Gleichzeitig wächst die Bedeutung strukturierter Produktdaten. Wer Nachhaltigkeitsinformationen zentral pflegt, den Geltungsbereich von Zertifikaten sauber mit Produkten verknüpft und Gültigkeiten sowie Nachweise dokumentiert, kann Änderungen wesentlich kontrollierter über alle Kommunikations- und Vertriebskanäle ausspielen.
Die neue Siegel-Regel ist damit nicht nur eine Herausforderung für Marketing und Rechtsabteilung. Sie zeigt exemplarisch, wie eng Compliance, Produktkommunikation und Produktdatenmanagement inzwischen miteinander verbunden sind.

