Gewährleistungslabel seit 27. September 2026 verpflichtend
Seit dem 27. September gelten neue EU-weite Kennzeichnungspflichten für Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien – im stationären Handel ebenso wie im E-Commerce.
Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Informationspflichten rund um die gesetzliche Gewährleistung und bestimmte freiwillige Garantien. Verbraucher sollen dadurch deutlicher erkennen können, welche Rechte ihnen bei mangelhaften Waren ohnehin gesetzlich zustehen – und welche Leistungen Hersteller darüber hinaus freiwillig anbieten.
Kern der Neuregelung sind zwei europaweit harmonisierte Darstellungen: die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht, häufig kurz als Gewährleistungslabel oder Gewährleistungs-Etikett bezeichnet, und die harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, das sogenannte GARAN-Label.
Betroffen sind sowohl der stationäre Handel als auch Online-Shops und Verkaufsplattformen. Die neuen Anforderungen beruhen auf der europäischen Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“, kurz EmpCo. In Deutschland wurden die Vorgaben unter anderem im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche umgesetzt. Die konkrete Gestaltung der beiden Hinweise hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich festgelegt.
Gewährleistung und Garantie sollen klarer auseinandergehalten werden
Hinter der neuen Kennzeichnung steckt zunächst ein bekanntes Problem: Im Alltag werden „Gewährleistung“ und „Garantie“ häufig synonym verwendet, rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Dinge.
Die gesetzliche Gewährleistung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Sie regelt die Rechte des Käufers, wenn eine Ware mangelhaft ist. Bei Waren beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist beziehungsweise die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Je nach Situation kommen beispielsweise Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt infrage.
Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung, die etwa ein Hersteller übernimmt. Sie besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und darf diese nicht einschränken.
Genau diese Unterscheidung soll für Verbraucher nun sichtbarer werden. Die EU-Richtlinie sieht deshalb vor, dass auf die gesetzliche Gewährleistung generell mit einer einheitlichen Mitteilung hingewiesen wird. Eine besonders weitreichende freiwillige Haltbarkeitsgarantie wird wiederum mit einem eigenen Label kenntlich gemacht.
Das Gewährleistungslabel ist kein freiwilliges Qualitätssiegel
Besonders wichtig ist die Einordnung des neuen Gewährleistungslabels: Es bescheinigt keine besondere Qualität eines Produkts und stellt auch keine zusätzliche Leistung des Herstellers dar.
Die harmonisierte Mitteilung informiert vielmehr über bereits bestehende Verbraucherrechte. Sie weist unter anderem darauf hin, dass für Waren eine gesetzliche Gewährleistung mit einer Mindestdauer von zwei Jahren besteht, dass die Wahrnehmung dieser Rechte grundsätzlich unentgeltlich erfolgt und dass zusätzliche Garantien die gesetzlichen Rechte nicht einschränken.
Die EU-Kommission hat Gestaltung und Inhalt verbindlich vorgegeben. Bestandteile dürfen deshalb nicht nach Belieben verändert, gekürzt oder an das eigene Corporate Design angepasst werden. Bestandteil der Darstellung ist auch ein QR-Code, der auf weiterführende Informationen zu den Gewährleistungsrechten im europäischen Verbraucherportal „Your Europe“ verweist.
Im stationären Handel kann die harmonisierte Mitteilung beispielsweise deutlich sichtbar im Kassenbereich oder an einer gut wahrnehmbaren Stelle im Geschäft angebracht werden. Nach Angaben der IHK Schwaben ist für diese Darstellung grundsätzlich mindestens DIN A4 vorgesehen; im stationären Handel kann die Vorlage farbig oder in Schwarz-Weiß eingesetzt werden. Sie muss nicht auf jedem einzelnen Produkt angebracht sein.
Auch Online-Shops müssen das Label sichtbar integrieren
Im E-Commerce stellt sich weniger die Frage nach dem Ausdruck als nach der richtigen Integration in die Customer Journey. Die Information muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich zur Verfügung stehen.
Die europäische Richtlinie nennt als Beispiel eine allgemeine, gut sichtbare Erinnerung auf der Website. Die IHK Schwaben verweist unter anderem auf eine Platzierung im Header oder eine Integration in entsprechende Verbraucherinformationen. Für Online-Benutzeroberflächen ist die harmonisierte Mitteilung in Farbe darzustellen.
Hinzu kommt die Dokumentation nach Vertragsschluss. Bei Fernabsatzverträgen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen unter den jeweiligen Voraussetzungen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Praktisch kann dies beispielsweise über die Bestellbestätigung beziehungsweise ein darin enthaltenes oder angehängtes Dokument erfolgen. Die formalen Anforderungen an Informationen bei Fernabsatzverträgen finden sich insbesondere in Artikel 246a § 4 EGBGB.
Für Shop-Betreiber bedeutet die Neuregelung deshalb mehr als das Einfügen einer Grafik auf einer einzelnen Seite. Zu prüfen sind ebenso Checkout, Bestellbestätigung, erzeugte PDF-Dokumente, mobile Ansichten und gegebenenfalls angebundene Marktplätze.
Das GARAN-Label folgt einer anderen Logik
Parallel zur allgemeinen Gewährleistungsinformation führt die EU die harmonisierte Kennzeichnung für eine besondere Form der freiwilligen Garantie ein.
Das GARAN-Label wird relevant, wenn ein Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet, die drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt: Sie muss ohne zusätzliche Kosten angeboten werden, die gesamte Ware umfassen und länger als zwei Jahre gelten.
Stellt der Hersteller diese Information dem Verkäufer zur Verfügung, muss die entsprechende Garantie gegenüber Verbrauchern mit der harmonisierten Kennzeichnung sichtbar gemacht werden. Eine allgemeine Pflicht, für jedes Produkt nach möglichen Herstellergarantien zu recherchieren, sieht die Regelung dagegen nicht vor. Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass Händler nicht selbst auf Produktwebsites oder anderen Quellen nach diesen Informationen suchen müssen.
Das GARAN-Label enthält produktbezogene Angaben. Dazu gehören insbesondere der Hersteller, die Modellkennung und die Dauer der Haltbarkeitsgarantie in Jahren. Damit unterscheidet sich diese Kennzeichnung deutlich vom allgemeinen Gewährleistungshinweis: Während letzterer grundsätzlich über gesetzliche Verbraucherrechte informiert, ist das GARAN-Label einem konkreten Produkt beziehungsweise Modell zugeordnet.
Im Online-Shop muss es entsprechend auf der jeweiligen Produktdetailseite klar erkennbar dargestellt werden. Für Online-Benutzeroberflächen sieht die EU außerdem die Möglichkeit einer sogenannten geschachtelten Darstellung vor. Dabei kann zunächst eine kompaktere Variante erscheinen; nach dem ersten Anklicken oder Berühren muss jedoch die vollständige Kennzeichnung sichtbar werden.
Aus einer Rechtspflicht wird schnell ein Produktdaten-Thema
Gerade beim GARAN-Label zeigt sich, dass die neuen Vorgaben nicht allein die Rechtsabteilung oder das Shop-Design betreffen. Damit die Kennzeichnung automatisiert und über mehrere Vertriebskanäle hinweg korrekt ausgespielt werden kann, müssen die zugrunde liegenden Informationen eindeutig vorhanden sein.
Herstellername und Modellkennung gehören in vielen Unternehmen bereits zum regulären Produktdatenbestand. Bei strukturierten Angaben zur Garantie sieht es dagegen häufig anders aus. Informationen zur Garantiedauer, zum Garantiegeber oder zum konkreten Garantieumfang liegen mitunter nur in Garantiedokumenten, PDFs, Bedienungsanleitungen oder Marketingtexten vor.
Für eine skalierbare Umsetzung reicht das langfristig kaum aus. Soll ein System entscheiden können, ob für ein bestimmtes Produkt ein GARAN-Label ausgespielt werden muss, müssen beispielsweise die Dauer der Garantie, ihre Kostenfreiheit und die Abdeckung der gesamten Ware maschinenlesbar und eindeutig einem Produkt zugeordnet werden können.
Dadurch wird aus einer rechtlichen Kennzeichnungspflicht ein klassisches Informationsmanagement-Thema. PIM-, ERP-, DAM- und Commerce-Systeme müssen gemeinsam sicherstellen, dass an der Produktdetailseite, im stationären Verkauf, auf Marktplätzen und in nachgelagerten Dokumenten dieselben korrekten Angaben verwendet werden.
Auch die Bereitstellung durch Hersteller gewinnt damit an Bedeutung. Zwar besteht für Verkäufer nach den Erläuterungen der EU-Kommission keine allgemeine Recherchepflicht. Wenn ein Hersteller jedoch mit einer längeren Haltbarkeitsgarantie werben und deren Nutzen im Vertrieb sichtbar machen möchte, sollte er die benötigten Informationen möglichst standardisiert an seine Handelspartner weitergeben.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Seit dem 27. September 2026 sind die Vorgaben bereits anzuwenden. Unternehmen sollten deshalb nicht nur kontrollieren, ob irgendwo im Shop oder im Geschäft eine entsprechende Grafik vorhanden ist, sondern den gesamten Informationsfluss betrachten:
- Ist die offizielle harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung im stationären und digitalen Verkauf korrekt eingebunden?
- Wird die von der EU-Kommission vorgegebene Gestaltung unverändert und im jeweils erforderlichen Format verwendet?
- Sind Produkte mit einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren identifizierbar und liegen dafür Hersteller, Modellkennung und Garantiedauer strukturiert vor?
- Werden die Informationen auch an angeschlossene Shops, Marktplätze, Händler und Dokumentgeneratoren korrekt übertragen?
- Ist geregelt, wie Änderungen an Garantieinformationen zentral gepflegt und anschließend auf allen betroffenen Kanälen aktualisiert werden?
Die Europäische Kommission stellt neben den rechtlichen Vorgaben inzwischen praktische Leitlinien sowie die offiziellen Vorlagen in verschiedenen Dateiformaten bereit. Dazu gehören PDF-, JPG-, PNG- und SVG-Versionen des Gewährleistungshinweises sowie Dateien für das GARAN-Label und dessen Online-Darstellung. Unternehmen müssen die Grafiken daher nicht selbst nachbauen.
Teil eines größeren Umbaus der Verbraucherinformation
Die neuen Labels stehen nicht isoliert. Sie sind Teil der EmpCo-Richtlinie, mit der Verbraucher besser über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und weitere Nachhaltigkeitsaspekte von Produkten informiert werden sollen. Gleichzeitig verschärft die Richtlinie die Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitskennzeichnungen.
Hinzu kommen weitere europäische Regelungen wie das Recht auf Reparatur und die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Zusammengenommen entwickelt sich daraus ein regulatorisches Umfeld, in dem immer mehr Informationen nicht erst nach dem Kauf benötigt werden, sondern bereits unmittelbar an der Kaufentscheidung verfügbar sein müssen.
Das erhöht auch die Anforderungen an die Qualität von Produktinformationen. Garantiezeiträume, Reparierbarkeit, Software-Updates, Ersatzteile oder künftig Informationen aus dem Digitalen Produktpass sind nicht einfach zusätzliche Marketingattribute. Sie können regulatorisch relevant sein und müssen dementsprechend verlässlich gepflegt, nachvollziehbar zugeordnet und kanalübergreifend bereitgestellt werden.
Fazit: Ein kleines Label mit Auswirkungen auf viele Prozesse
Mit dem Gewährleistungslabel schafft die EU zunächst einen einheitlichen Hinweis auf Verbraucherrechte, die im Kern bereits bestanden haben. Neu ist vor allem, dass diese Rechte nun in einer vorgegebenen, europaweit harmonisierten Form deutlich sichtbar gemacht werden müssen.
Komplexer wird es beim GARAN-Label. Hier entscheidet eine konkrete Produkteigenschaft – eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware – darüber, ob eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich ist. Damit werden Garantieinformationen unmittelbar zu vertriebsrelevanten Produktdaten.
Wer die neuen Vorgaben lediglich als weitere Grafik im Online-Shop betrachtet, greift deshalb zu kurz. Entscheidend ist, ob die notwendigen Informationen an der richtigen Stelle vorhanden sind und über alle relevanten Kanäle konsistent ausgespielt werden können. Genau darin liegt auch die Verbindung zu vielen anderen aktuellen EU-Vorgaben: Compliance wird zunehmend zu einer Frage funktionierender Daten- und Informationsprozesse.
Die IHK Schwaben weist darauf hin, dass Verstöße gegen vorvertragliche Informationspflichten sowohl verbraucherrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben können. Unter anderem kommen Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder andere qualifizierte Einrichtungen in Betracht. Die Prüfung der eigenen Verkaufs- und Informationsprozesse sollte daher seit dem Inkrafttreten am 27. September 2026 nicht mehr auf der To-do-Liste für später stehen.

