Neue EU-Ökodesign-Verordnung tritt am 18. Juli 2024 in Kraft

Textil Fäden EU-Ökodesign-Verordnung

Neue EU-Ökodesign-Verordnung tritt am 18. Juli 2024 in Kraft

Die neue EU-Ökodesign-Verordnung erweitert ab dem 18. Juli 2024 die Nachhaltigkeitsanforderungen auf fast alle Produkte zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Die Europäische Union unternimmt einen weiteren großen Schritt in Richtung nachhaltiger Wirtschaft und Umweltschutz. Am 18. Juli 2024 wird die neue EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte (ESPR) in Kraft treten. Diese Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie von 2005 und erweitert den Anwendungsbereich auf nahezu alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahme ist ein zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deals und zielt darauf ab, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten umfassend zu verbessern.

Hintergrund und Entwicklung

Seit 2005 setzt die EU-Ökodesign-Richtlinie ökologische Mindestanforderungen an Produkte fest, um Energie zu sparen und Umweltauswirkungen zu minimieren. Die neue Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) wurde im April 2024 vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit beschlossen und im Mai 2024 vom Rat der Europäischen Union gebilligt. Die Veröffentlichung der Verordnung erfolgte am 28. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union. Zwanzig Tage später trat sie formal in Kraft.

Erweiterter Anwendungsbereich und neue Anforderungen

Die neue Ökodesign-Verordnung erweitert den Anwendungsbereich deutlich. Während die bisherige Richtlinie hauptsächlich auf energieverbrauchende Produkte wie Leuchtmittel, Kühlschränke und Waschmaschinen abzielte, umfasst die neue Verordnung nahezu alle Produktkategorien, einschließlich Textilien und Schuhe, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium, Reinigungsmittel und Chemikalien. Ausnahmen gibt es nur für wenige Produktbereiche, wie Fahrzeuge und Produkte im Bereich Sicherheit und Verteidigung.

Die Verordnung deckt den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab und fördert die Kreislaufwirtschaft sowie die Verlängerung der Produktlebensdauer. Zu den neuen Anforderungen gehören:

  • Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit: Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie langlebig und leicht reparierbar sind.
  • Ressourceneffizienz und Recycling: Es wird großer Wert auf die Ressourceneffizienz und den Anteil an recycelten Materialien gelegt.
  • Begrenzung gefährlicher Stoffe: Höchstgehalte an besorgniserregenden Stoffen werden festgelegt.
  • Transparenz und Information: Einführung digitaler Produktpässe, die den CO2- und Umweltfußabdruck der Produkte ausweisen und für Verbraucher, Industrie und Behörden zugänglich machen.

Zur Unterstützung dieser Transparenz soll die Energieverbrauchskennzeichnung um einen Reparierbarkeits-Index und ein Ökodesign-Label erweitert werden.

Konkrete Umsetzung und Übergangsfristen

Das Anforderungsniveau der einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte wird durch delegierte Rechtsakte definiert, die von der EU-Kommission erlassen werden. Betroffene Unternehmen erhalten eine Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen besondere Unterstützung erhalten und sind von einigen Anforderungen vorübergehend ausgenommen. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, finanzielle, technische und organisatorische Unterstützung zu bieten, einschließlich Leitlinien, digitalen Instrumenten und Fachschulungen.

Weitere Neuerungen und öffentliche Beschaffung

Eine bedeutende Neuerung ist, dass für die Vergabe öffentlicher Aufträge künftig Ökodesign-Kriterien gelten. Dies soll die Beschaffung nachhaltiger Produkte fördern. Ein weiteres vielbeachtetes Element der neuen Verordnung ist das Verbot der Vernichtung gebrauchsfähiger Produkte, insbesondere von Textilien und Schuhen, das ab Juli 2026 in Kraft tritt und später auf andere Produktgruppen ausgeweitet werden kann. KMU sind hiervon vorübergehend ausgenommen.

Ausblick und weitere Schritte

Die EU-Kommission hat bis März 2025 Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen, der sämtliche Produktgruppen listet, für die in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Der Fokus wird zunächst auf Textilien und Stahl liegen. Es wird erwartet, dass die ersten spezifischen Produktverordnungen bis Ende 2025 in Kraft treten.

Die Rolle des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt (UBA) spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der neuen Verordnung. In Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erstellt das UBA Stellungnahmen zu den von der EU-Kommission vorgeschlagenen ökologischen Anforderungen. Diese Stellungnahmen basieren auf nationalen, produktgruppenspezifischen Beraterkreisen und wissenschaftlichen Prüfungen und werden im Konsultationsforum auf EU-Ebene eingebracht.

Fazit

Die neue EU-Ökodesign-Verordnung markiert einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltigerer Produkte und Kreislaufwirtschaft in Europa. Sie stellt nicht nur höhere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Produkten, sondern fördert auch Transparenz und Verantwortungsbewusstsein entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Für Unternehmen, insbesondere KMU, bedeutet dies zwar Herausforderungen, bietet aber auch erhebliche Chancen zur Innovation und langfristigen Kosteneinsparung.