EmpCo: Strengere Regeln für Nachhaltigkeitssiegel ab September 2026
Ab 27. September gelten neue UWG-Regeln: Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne belastbares Zertifizierungssystem werden zum rechtlichen Risiko.
Am 27. September 2026 wird aus einer lange angekündigten EU-Vorgabe konkrete deutsche Rechtslage: Dann greifen wesentliche Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit denen Deutschland die sogenannte Empowering-Consumers-Richtlinie, kurz EmpCo, umsetzt. Besonders sichtbar werden die neuen Regeln dort, wo Produkte heute mit Umwelt-, Nachhaltigkeits- oder vergleichbaren Vertrauenszeichen beworben werden.
Für Unternehmen ist der Stichtag deshalb mehr als eine Angelegenheit für die Rechts- oder Nachhaltigkeitsabteilung. Betroffen sind Verpackungen, Produktdetailseiten, Online-Shops, Kataloge, Marktplatzangebote, Kampagnen und damit letztlich auch die Systeme, aus denen Produktinformationen und Marketinginhalte gespeist werden.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde bereits am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der neuen Vorschriften tritt am 27. September 2026 in Kraft. Damit ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 in diesem Bereich in deutsches Recht umgesetzt.
Nachhaltigkeitssiegel werden rechtlich genauer definiert
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Nachhaltigkeitssiegel. Der Begriff wird künftig ausdrücklich im UWG definiert. Gemeint ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder eine vergleichbare Darstellung, mit der ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit aufgrund ökologischer oder sozialer Merkmale hervorgehoben oder beworben wird.
Wichtig ist dabei, was nicht zur Definition gehört: verpflichtende Kennzeichnungen, die aufgrund von EU-Recht oder nationalem Recht angebracht werden müssen, sind keine Nachhaltigkeitssiegel im Sinne dieser Regelung. Bei freiwilligen Zeichen sieht es dagegen anders aus.
Das klingt zunächst nach klassischen Ökolabels. In der Praxis ist der Anwendungsbereich jedoch deutlich weiter. Auch ein selbst entwickeltes Zeichen mit einem Blatt, einer Weltkugel, einem Häkchen oder einer Bezeichnung wie „Green Choice“, „Responsible Product“ oder „Sustainable Line“ kann als Nachhaltigkeitssiegel verstanden werden, wenn seine Gestaltung Verbrauchern eine besondere ökologische oder soziale Qualität vermitteln soll.
Die IHK Regensburg weist ausdrücklich darauf hin, dass sogar Bildgestaltungen mit Naturmotiven und Nachhaltigkeitsaussagen darunterfallen können. Das kann auch Marken oder Logos betreffen, die Unternehmen für ihre eigene Kommunikation gestaltet haben.
Genau darin steckt eine der größten praktischen Veränderungen: Entscheidend ist nicht, ob das Unternehmen das verwendete Zeichen intern überhaupt als „Siegel“ bezeichnet. Entscheidend ist, welchen Eindruck es in der kommerziellen Kommunikation erweckt.
Das eigene Nachhaltigkeitssiegel reicht künftig nicht mehr
Der neue Anhang zum UWG macht die Vorgabe besonders scharf. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels ist künftig stets unzulässig, wenn das Zeichen weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.
Damit geraten insbesondere selbst geschaffene Nachhaltigkeitslogos unter Druck. Ein Unternehmen kann also nicht einfach eigene Kriterien definieren, deren Einhaltung intern kontrollieren und anschließend ein vertrauensbildendes Siegel auf das Produkt drucken. Selbst wenn die zugrunde liegenden Aussagen sachlich gemeint und einzelne Kriterien tatsächlich erfüllt sind, genügt das für ein Nachhaltigkeitssiegel künftig grundsätzlich nicht.
Die EmpCo-Richtlinie begründet diesen Schritt mit der Vielzahl unterschiedlicher Nachhaltigkeitskennzeichnungen im Markt. Sie sollen für Verbraucher transparenter und glaubwürdiger werden. Deshalb verlangt das Regelwerk entweder eine staatliche Grundlage oder ein Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle.
Besonders relevant ist dabei, dass dieses Verbot in der sogenannten „Schwarzen Liste“ des UWG landet. Die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind nach § 3 Absatz 3 UWG stets unzulässig. Es geht also nicht lediglich um eine Abwägung, ob ein einzelnes Siegel im konkreten Fall vielleicht doch ausreichend verständlich oder nur geringfügig irreführend ist.
Was ein Zertifizierungssystem künftig leisten muss
Auch der Begriff „Zertifizierungssystem“ ist genauer definiert, als es die Bezeichnung zunächst vermuten lässt. Es reicht nicht aus, einen Dienstleister mit einer gelegentlichen Prüfung zu beauftragen oder die eigenen Kriterien durch eine externe Stelle bestätigen zu lassen.
Die Bedingungen und Anforderungen des Systems müssen öffentlich einsehbar sein. Das System muss interessierten Unternehmen, die die Anforderungen erfüllen können und wollen, unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Die Anforderungen sollen unter Einbeziehung einschlägiger Sachverständiger und Interessengruppen entwickelt werden.
Außerdem braucht es geregelte Verfahren für Verstöße. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Verwendung des Siegels auszusetzen oder zu entziehen. Die tatsächliche Einhaltung der Kriterien muss objektiv überwacht werden – und zwar durch einen Dritten, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sich nachvollziehbar begründen lässt.
Das verändert die Perspektive auf viele bislang eher marketinggetriebene Labels. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist künftig nicht einfach ein grafisches Element mit einer dazugehörigen Begründung. Hinter dem Zeichen muss eine überprüfbare Struktur stehen.
Die EmpCo betrifft mehr als nur das Logo auf der Verpackung
Die neuen Vorgaben für Siegel sind nur ein Teil der UWG-Novelle. Gleichzeitig verschärfen sich die Anforderungen an Umweltwerbung insgesamt. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „umweltschonend“ werden erheblich schwieriger.
Solche allgemeinen Umweltaussagen dürfen künftig nur verwendet werden, wenn eine dafür relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Die Richtlinie nennt hierfür unter anderem das EU-Umweltzeichen sowie offiziell anerkannte Umweltkennzeichenregelungen nach ISO 14024 Typ I.
Alternativ muss eine Aussage so konkret formuliert werden, dass sie gar nicht erst als pauschale Umweltaussage gilt. Der Unterschied ist für Produktkommunikation erheblich: „klimafreundliche Verpackung“ ist etwas anderes als eine konkrete, belegbare Information darüber, dass die für die Herstellung einer Verpackung eingesetzte Energie vollständig aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Richtlinie stellt ausdrücklich darauf ab, dass eine entsprechende Spezifizierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben erfolgen muss.
Auch der Bezugspunkt einer Aussage wird wichtiger. Ist beispielsweise nur die Verpackung aus Recyclingmaterial gefertigt, darf daraus nicht ohne Weiteres eine positive Umweltaussage über das gesamte Produkt werden. Ebenso werden bestimmte Aussagen über Klimaneutralität unzulässig, wenn die behauptete neutrale oder reduzierte Klimawirkung eines Produkts lediglich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Die IHK Karlsruhe fasst diese Verschärfungen entsprechend deutlich zusammen.
Aus dem Marketingthema wird ein Produktdatenthema
Für die praktische Umsetzung ist die entscheidende Frage deshalb nicht nur: Welche Siegel dürfen wir verwenden? Ebenso wichtig ist: Woher kommen die Informationen, die ein Siegel, einen Claim oder eine konkrete Umweltangabe rechtfertigen?
Ein Produkt kann beispielsweise über eine gültige externe Zertifizierung verfügen. Das allein löst aber noch nicht das Informationsproblem. Bekannt sein muss unter anderem, für welches konkrete Produkt oder welche Variante das Zertifikat gilt, welche Merkmale geprüft wurden, seit wann und bis wann die Zertifizierung gültig ist und welches Zeichen in welcher Form verwendet werden darf.
Wer solche Informationen nur in PDF-Dokumenten, E-Mail-Postfächern oder den Laufwerken einzelner Fachabteilungen verwaltet, bekommt spätestens bei größeren Sortimenten ein Skalierungsproblem.
Noch komplizierter wird es, wenn verschiedene Vertriebskanäle auf unterschiedliche Datenstände zugreifen. Dann verschwindet das nicht mehr zulässige Siegel vielleicht aus dem eigenen Online-Shop, bleibt aber im Händlerportal, im Marktplatzfeed, in einem PDF-Katalog oder in einem älteren Verpackungs-Asset erhalten.
Die EmpCo-Novelle macht damit erneut deutlich, warum Compliance immer stärker von strukturierten und nachvollziehbaren Produktinformationen abhängt. Zertifikate, Nachhaltigkeitsmerkmale und Claims sollten nicht nur als Marketingtexte oder Bilddateien verstanden werden. Sie benötigen idealerweise eigene Attribute, Gültigkeitszeiträume, Nachweise, Freigabestatus und eindeutige Beziehungen zu den Produkten, für die sie tatsächlich gelten.
Ein PIM- oder vergleichbares zentrales Produktinformationssystem kann dabei zum Kontrollpunkt werden: Ist die Zertifizierung abgelaufen, sollte auch das zugehörige Siegel nicht mehr automatisch in neue Produktkommunikation gelangen. Bezieht sich ein Nachhaltigkeitsmerkmal nur auf die Verpackung, muss diese Einschränkung auch bis in den Verkaufskanal erhalten bleiben.
Keine klassische Abverkaufsfrist einplanen
Der Zeitpunkt für diese Bestandsaufnahme ist knapp. Die IHK Regensburg weist darauf hin, dass für die neuen Vorgaben keine allgemeinen Übergangs- oder Abverkaufsfristen vorgesehen sind. Für die Beurteilung der Werbung kommt es damit nicht einfach darauf an, wann eine Verpackung produziert oder ein Produkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Entscheidend ist die Verwendung der entsprechenden geschäftlichen Handlung nach dem Stichtag.
Das ist insbesondere bei langlebigen Verpackungsbeständen, Katalogauflagen oder bereits produzierten POS-Materialien relevant. Wer Ende September erst damit beginnt, seine Nachhaltigkeitssiegel zu inventarisieren, dürfte an einigen Stellen zu spät sein.
Für digitale Kanäle ist eine Umstellung technisch meist schneller möglich. Doch auch dort muss zunächst bekannt sein, wo bestimmte Claims und Grafiken überhaupt verwendet werden. Bei Produktdaten, die automatisiert an Handelspartner, Marktplätze und andere Plattformen verteilt werden, reicht deshalb eine Korrektur auf der Website allein nicht aus.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Bis zum 27. September sollte die Prüfung nicht auf die prominentesten Umweltlogos beschränkt bleiben. Sinnvoll ist vielmehr ein strukturierter Blick auf alle verbrauchergerichteten Inhalte:
- sämtliche freiwilligen Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Sozial-Siegel inventarisieren und deren rechtliche Grundlage dokumentieren,
- selbst entwickelte Labels und vertrauensbildende Grafiken besonders kritisch prüfen,
- Zertifizierungssysteme, Zertifikatsinhaber, Laufzeiten und Produktbezüge strukturiert erfassen,
- allgemeine Umweltclaims auf Verpackungen, Produktseiten, Katalogen und in Datenfeeds überprüfen,
- sicherstellen, dass Aussagen zu einzelnen Komponenten nicht fälschlich dem gesamten Produkt zugeschrieben werden,
- Freigabe- und Ausleitungsprozesse so gestalten, dass zurückgezogene oder abgelaufene Angaben kanalübergreifend entfernt werden können.
Gerade die letzte Aufgabe wird häufig unterschätzt. Compliance endet nicht mit der fachlichen Prüfung eines Claims. Die freigegebene Information muss anschließend in allen relevanten Systemen konsistent umgesetzt werden.
Verstöße können mehr als ein Reputationsproblem werden
Falsche oder nicht zulässige Nachhaltigkeitsaussagen waren schon bisher wettbewerbsrechtlich riskant. Durch die Aufnahme zusätzlicher Praktiken in die Schwarze Liste wird die Rechtslage ab September an wichtigen Stellen jedoch eindeutiger.
Neben klassischen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen sieht das UWG bei sogenannten weitverbreiteten Verstößen beziehungsweise weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension einen erheblichen Bußgeldrahmen vor. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz in den betroffenen Mitgliedstaaten kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes reichen. Wichtig ist die Einordnung: Dieser Bußgeldrahmen gilt nicht automatisch für jedes fehlerhafte Nachhaltigkeitssiegel, sondern im Rahmen koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen nach der europäischen CPC-Verordnung.
Für den Unternehmensalltag dürfte ohnehin ein anderes Risiko mindestens ebenso relevant sein: Ein problematischer Claim kann auf tausenden Produktseiten, Händlerangeboten oder Verpackungen gleichzeitig ausgespielt werden. Aus einem einzelnen Datenfehler wird dadurch schnell ein systematisches Compliance-Problem.
EmpCo gilt – unabhängig von der Green-Claims-Debatte
Nicht verwechselt werden sollte die EmpCo-Richtlinie mit der separat diskutierten europäischen Green Claims Directive. Letztere sollte noch weitergehende Anforderungen an die Begründung und Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen schaffen. Das Vorhaben ist politisch ins Stocken geraten und derzeit nicht verabschiedet. Die EmpCo-Regeln sind davon jedoch unabhängig. Die deutsche UWG-Novelle ist beschlossen, veröffentlicht und der Stichtag 27. September 2026 steht fest.
Damit bleibt nur wenig Raum für Abwarten. Für viele Unternehmen dürfte es zwar nicht notwendig sein, Nachhaltigkeitskommunikation grundsätzlich zurückzufahren. Sie muss aber präziser, überprüfbarer und technisch besser beherrschbar werden.
Gerade bei Nachhaltigkeitssiegeln zeigt sich das besonders deutlich. Ein grünes Logo allein schafft künftig kein Vertrauen mehr – zumindest rechtlich nicht. Entscheidend ist die belastbare Struktur dahinter. Und diese Struktur beginnt nicht erst beim Design der Verpackung, sondern bei den Daten, Kriterien und Nachweisen, aus denen die Aussage entsteht.
Quellen und weiterführende Informationen:
IHK Karlsruhe: Änderung des UWG und Auswirkungen auf Umweltaussagen
IHK Karlsruhe: Hintergrund zur EmpCo-Richtlinie
EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/825
Gesetze im Internet: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

